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Die Legalisierung der Prostitutionsausübung nach Maßgabe des Prostitutionsgesetzes aus dem Jahr 2001 schließt es nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Art. 297 EGStGB kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verboten werden, der
Der Kläger vermietete das Hinterhaus auf einem ihm gehörenden Hausgrundstück zum Betrieb eines sogenannten Massagestudios, in dem
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen erhobene Klage des Klägers ab. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hob auf die Berufung des Klägers die Untersagungsverfügung auf: Die weitgehende Legalisierung der
Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage durch das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung nach Maßgabe des Prostitutionsgesetzes aus dem Jahr 2001 schließt es nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen zu bewirken. Der Jugendschutz sowie die Wahrung des öffentlichen Anstandes sind legitime Gemeinwohlziele. Auch unterhalb der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle dürfen die betreffenden Schutzgüter vor erheblichen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Der Schutz des öffentlichen Anstands erfordert dabei, dass die Eigenart betroffener Gebiete durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, gekennzeichnet ist, und dass daher eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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