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Die Klage eines irakischen Staatsangehörigen gegen seine wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam und versuchter Beteiligung an einem Mord ergangenen Ausweisung wurde abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung ist gemäß den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig, da der Kläger vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies gab das Verwaltungsgericht Stuttgart bekannt.
Der 1973 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kam Anfang 1998 als Asylsuchender nach Deutschland. Die ihm im April 1998 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wurde im September 2005 widerrufen. Der Kläger war bis Juli 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wurde der Kläger wegen Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht befand den Kläger der Mitgliedschaft in der Terrorgruppe Ansar al-Islam für schuldig und sah als erwiesen an, dass er sich an dem am 03. Dezember 2004 geplanten Attentat auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi beteiligt hatte. Dieses Urteil wurde nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2009 rechtskräftig. Das Regierungspräsidiums Stuttgart wies den Kläger mit Verfügung vom 21. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die
Die Ausweisungsverfügung sei rechtmäßig. Nach den maßgebenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes werde ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da der Kläger durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Die vorgetragenen zielstaatenbezogene Gefahren für den Kläger seien im vorliegenden Ausweisungsverfahren unbeachtlich und stünden deshalb der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 10364
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