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Ein Ausländer kann wegen Unterstützung des Terrorismus nur dann ausgewiesen werden, wenn es überzeugende Anhaltspunkte dafür gibt, dass er von den terroristischen Aktivitäten seiner Bekannten gewusst hat und dass er weiterhin bereit ist, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Ein irakischer Staatsangehöriger war als Vermittler beteiligt, als ein Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam versuchte, mit einem verfälschten Reisepass einzureisen. Der Vermittler, der angab, von dem terroristischen Hintergrund keine Kenntnis gehabt zu haben, wurde wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt und von der Ausländerbehörde wegen Unterstützung der Terrororganisation Ansar Al Islam ausgewiesen.
Bis zu einer tatsächlichen Ausreise oblagen ihm damit gesetzliche Meldepflichten und der Aufenthaltsort, beschränkt. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde die Ausweisung in erster Instanz bestätigt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der hiergegen eingereichten Beschwerde teilweise statt. Zwar könnte der Beschwerdeführer formalrechtlich „ausgewiesen“ werden, auch wenn er derzeit nicht in den Irak abgeschoben werden könne. Die Ausweisung könnte auch allein zu dem Zweck für sofort vollziehbar erklärt werden, um die hierdurch kraft Gesetzes eintretende Meldepflicht und die Aufenthalts- und Wohnsitzbeschränkungen auszulösen. Allerdings sei im konkreten Fall die Erkenntnislage über den Beschwerdeführer nicht ausreichend, um eine gegenwärtige Gefährlichkeit annehmen zu können. Es gebe derzeit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den terroristischen Aktivitäten seiner Bekannten gewusst habe und dass er weiterhin bereit sei, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Es müsse daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht bestätigt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008
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Dokument-Nr. 6974
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