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Eine Sperrbezirksverordnung, die Straßenprostitution augrunde konkreter Gefahr für den Jugendschutz, untersagt, ist nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht es darüber hinaus frei, im Interesse des Jugendschutzes die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und lehnte den Antrag einer Prostituierten ab, im Wege einer einstweiligen Anordnung weiterhin der Straßenprostitution nachgehen zu dürfen.
Die außerhalb Dortmunds wohnhafte Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ging in der Vergangenheit im Bereich der Ravensberger Straße der
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dortmund ist diese Sperrbezirksverordnung, jedenfalls soweit sie sich auf die Ravensberger Straße, die Mindener Straße und die Juliusstraße erstreckt, nicht zu beanstanden. Von der Straßenprostitution in diesen Straßen gehe bereits eine konkrete Gefahr für den
Das Verbot der Straßenprostitution in der Ravensberger Straße verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da nach Einschätzung des Gerichts ein „Ausfransen“ des Straßenstrichs in die benachbarten Wohngebiete der Nordstadt aufgrund der hier eingetretenen Verflechtung von
Ob diese Voraussetzungen auch für das restliche Stadtgebiet Dortmunds zutreffen, brauchte die Kammer aus rechtlichen Gründen in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin schon keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, da es ihr ohne großen Aufwand möglich sei, ihrer Tätigkeit in anderen Städten nachzugehen. Dies gelte auch für das Stadtgebiet Dortmunds, allerdings mit der Einschränkung, dass dort die
Das Gericht vermochte sich auch nicht der Argumentation anzuschließen, dass der Straßenstrich an der Ravensberger Straße für die Antragstellerin sicherer gewesen sei als z.B. die
Allein die durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 11994
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