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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2013
1 A 334/1113 -

Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ohne Härtefallregelung unwirksam

Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen für die Bundes­beihilfe­verordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schloss Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Regelfall aus. Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers nicht vor.

Verweigerung der Beihilfe verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei ohne eine Härtefallregelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn Beihilfeberechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härtefallregelung müsse in der Bundesbeihilfeverordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwaltungsvorschriften (z. B. Erlasse) reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus.

Gericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Bundesbeihilfeverordnung

Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihilfeberechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfassungsgemäß ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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