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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind. Besondere Härten müssen in Einzelfällen allerdings auf Antrag gemildert werden.
Den Beihilferichtlinien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Bis zum Ende dieser Legislaturperiode sind sie jedoch noch anzuwenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht: Keine Beihilfe für potenzsteigernde Arzneimittel). Einzelne Beihilfevorschriften können aber auch in dieser Übergangszeit aus anderen Gründen verfassungswidrig und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Dies ist beim derzeit geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
Der Normgeber hat damit die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Daraus kann sich im Einzelfall eine unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben.
Trotz dieses Defizits hält das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BVerwG vom 27.06.2008
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Dokument-Nr. 6287
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