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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018
7 A 293/16, 7 A 250/16 und 7 A 453/16 -

Syrer haben nach Flucht vor Heranziehung zum Kriegsdienst Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft

Flüchtlingen droht bereits bei bloßem Verdacht einer regimekritischen politischen Überzeugungen Misshandlungen und Folter durch syrisches Regime

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet ist, mehreren aus Syrien stammenden Klägern die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen und nicht nur lediglich den insbesondere für Bürger­kriegs­flüchtlinge gedachten "subsidiären Schutz" zu gewähren.

In sämtlichen Verfahren ging es um syrische Staatsangehörige, die sich mit ihrer Flucht der Heranziehung zum Kriegsdienst entzogen hatten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab den Klagen statt und begründete seine Entscheidung unter Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, dass das syrische Regime Flüchtlinge, die sich dem Kriegsdienst entzögen, als illoyal betrachte und bei ihnen regimekritische politische Überzeugungen vermute. Deshalb verfolge das Regime sie bereits bei bloßem Verdacht mit Misshandlungen und Folter bis zum Tod. Die gegenwärtige Unterdrückung sei eine Fortsetzung der stets geübten Verfolgungspraxis des despotischen Regimes, die infolge des Bürgerkriegs umso intensiver fortgesetzt worden sei. Damit zeige die syrische Regierung eine nach geschichtlicher und gesellschaftspolitischer Erfahrung für despotische Regime typische Ausrichtung seiner Unterdrückungspraxis, die auf eine konsequente Ausschaltung Andersdenkender ausgerichtet sei. Mit sadistischen, zur sexuellen Befriedigung, aus Habgier oder Rachsucht erfolgenden Übergriffen der ohne jede Kontrolle agierenden Sicherheitskräfte hätten in Syrien rechtlos gestellte Menschen zwar auch zu rechnen. Dies ändere jedoch nichts an der vom Regime geübten Verfolgungspraxis, selbst wenn das Regime diese Übergriffe hinnehme oder wegen ihrer eigenen Unterdrückungswirkung bewusst dulde.

Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar

In Anbetracht denkbar größter Gefahren sei aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ohne Bedeutung, ob den Flüchtlingen aufgrund der Bürgerkriegssituation mit dem subsidiären Schutz aus anderem Grund ein annähernd vergleichbares Bleiberecht gewährt worden sei.

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ermöglicht den sofortigen Antrag auf Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, da eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur für ein, sondern für drei Jahre erteilt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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