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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die sich durch ihre Flucht als Wehrpflichtige oder Reservisten dem Wehrdienst entzogen haben, Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben.
In den zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und
Die Kläger erhoben gegen die Bescheide Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führten sie vor allem aus, dass ihnen bei hypothetischer Rückkehr nach
Anders als der subsidiäre Schutz setzt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraus, dass die Betroffenen nicht nur mit staatlichen Verfolgungshandlungen (z.B. Folter) rechnen müssen, sondern dass gerade aufgrund eines bestimmten Verfolgungsgrundes (etwa wegen der Rasse, der Religion, einer politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) die staatlichen Verfolgungshandlungen (z.B. Folter) drohen. Dies haben die Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Während die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Leipzig das Vorliegen eines solchen Verfolgungsgrundes bejaht haben, weil dem Wehrdienstentzug vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung beigemessen werde, hat das Verwaltungsgericht Dresden dies verneint.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied in fünf Berufungsverfahren, dass wehrpflichtigen Flüchtlingen aus
Keinen Erfolg hatte allerdings die Berufung eines fast 17 Jahre alten jugendlichen Syrers. Das Oberverwaltungsgericht ging hier davon aus, dass bei ihm aufgrund seines Alters bei einer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu unterstellenden zeitnahen Rückkehr nach
Weiter entschied das Gericht, dass Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) eines Syrers, der sich dem
Die Frage, ob
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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