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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.05.2017
VG 4 K 572.16 A und 4 K 683.16 A -

Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für Syrer bei Wehr­dienst­entziehung möglich

Wehr­dienst­entziehung und illegale Ausreise führen mit großer Wahrscheinlichkeit zu drohender Folter bis hin zum Tod

Syrische Männer, die sich durch ihre Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin erstmals in zwei Grundsatzurteilen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, zwei syrische Staatsangehörige im Alter von 20 bzw. 28 Jahren, hatten ihre Heimat im September 2015 verlassen und waren nach Deutschland eingereist. Die Einberufung des Jüngeren stand nach Erreichen der Volljährigkeit innerhalb weniger Monate bevor. Der Ältere der beiden Kläger hatte wegen seines Studiums hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes einen Aufschub erhalten, der noch bis zum März 2016 galt. Auf ihren Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beiden den subsidiären Schutz zuerkannt; mit ihrer Klage begehrten sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Kläger müssten neben Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen

Das Verwaltungsgericht Berlin bejahte einen solchen Anspruch. Denn ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine zielgerichtete politische Verfolgung. Der syrische Staat werde ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Wehrdienstentziehung, ihrer illegalen Ausreise aus dem Land und der Asylantragstellung eine oppositionelle Haltung jedenfalls zuschreiben. Angesichts der vermeintlichen oder tatsächlichen Oppositionellen in Syrien drohenden Folter bis hin zum Tod bedürfe es nur geringer Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit. Neben einer - als solche nicht unverhältnismäßigen - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung müssten die Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen. Vor allem der Umstand, dass sie bei einer Rückkehr durch einen Registerabgleich unmittelbar als Wehrdientsentzieher identifiziert werden könnten, hebe sie von der Gruppe der aus sonstigen Gründen geflohenen Syrer ab. Dies gelte aber nur, wenn zwischen Ausreise und Beginn der Wehrpflicht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehe, der hier - drei bzw. sechs Monate vor der bevorstehenden Einberufung - gegeben sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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