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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.01.2013
3 B 8/13 -

Versetzung einer Schulleiterin aufgrund von Verständnisschwierigkeiten mit Lehrern berechtigt

Bisherige Schulleiterin wird aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin versetzt

Leidet der Schulfrieden und kann der Bildungsauftrag einer Schule nicht erfüllt werden, da es "Kommunikationsschwierigkeiten" zwischen der Schulleiterin und dem Kollegium gibt, so ist eine Versetzung der Schulleiterin berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bisher als Leiterin der Realschule Dissen tätige Frau stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem sie sich gegen ihre zum 01.02.2013 verfügte Versetzung auf die Stelle einer Konrektorin an der Realschule Georgsmarienhütte wandte.

Kein Schulfrieden und keine Erfüllung des Bildungsauftrags ohne Versetzung der Antragstellerin möglich

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Begründung der Versetzung genannten "Kommunikationsschwierigkeiten" zwischen der Schulleiterin und einem großen Teil des Kollegiums der Realschule Dissen sowie der daraus resultierende Umstand, dass ein ganz erheblicher Teil der Lehrer sich habe an andere Schulen versetzen lassen, hätten die Versetzung der Antragstellerin aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin zwingend erforderlich gemacht. Ohne diese Maßnahme habe der Schulfrieden nicht wiederhergestellt und der Bildungsauftrag der Schule nicht erfüllt werden können. Das schlichte Bestreiten der Spannungen im Kollegium sei nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Sachverhaltes ernsthaft in Frage zu stellen. Es unterliege auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragstellerin an die Realschule Georgsmarienhütte versetzt und dort mit den Aufgaben einer Konrektorin betraut worden sei. Zwar sei es aufgrund entsprechender Informationen bedauerlicherweise zu einer Situation gekommen, die ihr die Wahrnehmung der Aufgaben voraussichtlich erschweren werde, es habe jedoch in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Stelle zur Verfügung gestanden. Ein Einsatz der Antragstellerin als Schulleiterin sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht in Betracht gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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