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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2022
6 B 532/22 -

Versetzung einer Schulleiterin wegen Spannungen zwischen Lehrerschaft und Schulleitung

Frage des Verschuldens unerheblich

Eine Schulleiterin/ein Schulleiter kann allein deshalb versetzt werden, weil es wegen Spannungen mit der Lehrerschaft zur Störung des Schulfriedens kommt. Auf die Frage des Verschuldens kommt es dabei nicht an. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen tiefgreifender Störungen des Schulfriedens wurde Anfang des Jahres 2022 eine Schulleiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen versetzt. Es gab Beschwerden mehrerer Lehrerinnen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom Lehrerrat. Es ging vor allem um den Kommunikations- und Führungsstil der Schulleiterin. Gegen die Versetzung erhob die Schulleiterin Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Aachen wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Schulleiterin.

Rechtmäßige Versetzung wegen Störung des Schulfriedens

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die Versetzung habe gemäß § 25 Abs. 2 LBG NRW ein dienstliches Bedürfnis bestanden, da sie der Wiederherstellung des erheblich gestörten Schulfriedens gedient habe. Es habe ein deutliches Spannungsverhältnis zwischen der Schulleiterin und dem Lehrerkollegium, dem Lehrerrat, der Schulrätin der Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger bestanden. Die Versetzung sei daher rechtmäßig.

Frage des Verschuldens unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht, wie es im Einzelnen zu der Störung des Schulbetriebs kam und wer daran gegebenenfalls ein Verschulden trägt bzw. wem die Verantwortung trifft. Denn vornehmliches Ziel der Versetzung sei nicht die Sanktionierung eines Verhaltens, sondern die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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