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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017
3 A 24/16 -

Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglos

Rücknahme der Einstellungszusage in öffentlichen Schuldienst wegen Tragens eines (muslimisches) Kopftuch gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Schmerzensgeldklage einer Lehrerin abgewiesen, die mit Kopftuch unterrichten wollte und sich durch die Rücknahme der Einstellungszusage durch die Schule aus religiösen Gründen diskriminiert sah. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Schule berechtigterweise auf eine gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz gestützt hatte, die alle Bewerber gleich behandelt, indem sie sämtliche religiösen und weltanschaulichen Symbole verbietet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht. Sie sah sich aus religiösen Gründen diskriminiert, weil die Beklagte eine ihr im Jahr 2013 zunächst erteilte Einstellungszusage in den öffentlichen Schuldienst zurückgenommen hatte, als bekannt geworden war, dass sie auch im Unterricht ein (muslimisches) Kopftuch tragen wolle. Die Klägerin berief sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -). Dieses hat entschieden, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.

VG verneint Entschädigungsanspruch

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Anspruch auf Entschädigung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte die Klägerin nicht "wegen ihrer Religion" benachteiligt habe. Die Beklagte habe sich vielmehr auf eine gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz gestützt, die alle Bewerber gleich behandle, indem sie sämtliche religiösen und weltanschaulichen Symbole verbiete. Damit habe die Beklagte die gleichen Einstellungsanforderungen an alle Bewerber in Hinblick auf die staatliche Neutralitätspflicht gestellt.

Bei Beurteilung des Falles ist Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zu betrachten

Selbst wenn aber eine religiöse Benachteiligung bejaht würde, sei diese hier gerechtfertigt. Für die Beurteilung des Falles sei retrospektiv die Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zu betrachten, da zu diesem Zeitpunkt die Einstellungszusage zurückgenommen worden sei. Im Jahr 2013 habe sich die Beklagte auf die gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz berufen dürfen. Damals sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 maßgeblich gewesen, wonach für ein Kopftuchverbot "nur" ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert worden sei. Die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015, die für ein Kopftuchverbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter Schulfrieden und Neutralität verlange, habe es im Jahr 2013 noch nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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