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Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch bestehe seiner Ansicht nach nicht, da eine eventuelle Ungleichbehandlung der Klägerin gerechtfertigt sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Diese
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei ein Verbot des Tragens eines religiösen Kopftuchs nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens vorliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
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