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Gilt an einer Schule für Lehrer ein Kopftuchverbot, um keine religiösen Bekundungen abzugeben, darf an Stelle des Kopftuches auch nicht eine Mütze getragen werden, die ebenso Haare, Haaransatz und Ohren bedeckt. Eine daher erteilte Abmahnung ist zulässig, da diese Kopfbedeckung weit mehr darstellt, als nur ein modisches Accessoire. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen
Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, BAG
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Dokument-Nr. 8340
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