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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2012
1 C 7/12 -

Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang für das Lehramt per gerichtlicher Verfügung

VG Osnabrück äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Zulassungsvoraussetzungen für lehramtsbezogenes Masterstudium

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Universität Osnabrück im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, einen Bewerber zum Sommersemester 2012 vorläufig in den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im 1. Fachsemester einzuschreiben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es die Universität abgelehnt, den Studienbewerber für den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien zu immatrikulieren, weil er die in der Zulassungsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Einschreibung nicht erfülle. Insbesondere verfüge er nicht über den insoweit erforderlichen qualifizierten Bachelorabschluss.

Bachelorstudium als Voraussetzungen für Zulassung zum weiterführenden Masterstudium bei Lehramtsstudiengängen fraglich

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat erhebliche Zweifel daran, ob diese besonderen Zulassungsvoraussetzungen für ein lehramtsbezogenes Masterstudium rechtens sind. Sofern ein Bachelorstudium einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittele, also die Befähigung verleihe, einen anerkannten Beruf auszuüben, bestünden gegen besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum weiterführenden Masterstudium keine Bedenken. Das sei aber in Bezug auf Lehramtsstudiengänge möglicherweise anders zu beurteilen. Wegen der Besonderheiten dieser Studiengänge erscheine es sehr fraglich, ob der entsprechende Bachelorabschluss tatsächlich berufsqualifizierenden Charakter habe oder ob er nicht vielmehr lediglich eine Art von Zwischenprüfung innerhalb einer einheitlichen Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen bilde. Dann aber würde er Bachelorstudenten, die die Anforderungen der Zulassungsordnung der Universität nicht erfüllten, am weiteren Studium hindern. Ob das aber zulässig sei, erscheine sehr zweifelhaft, weil es sich bei den Zulassungsanforderungen um die von einer Hochschule nach deren Ermessen festgesetzten Qualitätsmerkmale für einen von ihr angebotenen Studiengang handele, nicht aber um die Mindestanforderungen für eine Fortsetzung des Studiums, wie sie beispielsweise für eine (Zwischen-)Prüfung festzulegen wären.

Abschließende Klärung der Problematik bleibt dem Hauptsache-/Klageverfahren vorbehalten

Die aufgeworfenen, rechtlich nicht einfach zu beantwortenden Fragen könnten jedoch nicht im Eilverfahren geklärt werden; die Beurteilung der Problematik bleibe dem anhängigen Hauptsache-/Klageverfahren vorbehalten. Aus diesem Grunde sei unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zu entscheiden gewesen. Dabei habe das Gericht dem Interesse des Studierenden, seine Ausbildung für das Lehramt durch den zeitnahen Beginn des Masterstudiums fortzusetzen, der Vorrang eingeräumt, zumal er in diesem zulassungsfreien Studiengang keinem anderen Bewerber den Studienplatz "wegnehme".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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