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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Johann Wolfgang Goethe-Universität im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einen Studenten im Masterstudiengang „Master of Science in Management“ zuzulassen.
Der Antragsteller absolvierte an der Fachhochschule Frankfurt am Main den Studiengang „Wirtschaftsrecht - Business Law“ und schloss ihn mit dem Bachelor of Laws, LL.B ab. Er bewarb sich zum Sommersemester 2009/2010 für den Studiengang „Master of Science in Management“, Kernbereich Finance & Information Management an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 11. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers ab, da sein vorläufiges Zeugnis nicht die erforderliche Mindestnote von „gut“ (2,5) aufweise. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 zurückwies. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und weiterhin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die für hochschulrechtliche Verfahren zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum
Zur Begründung hat sie ausgeführt, zu den Voraussetzungen für den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen habe die Kammer in mehreren Verfahren, bestätigt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hessischen Hochschulen das Recht zur Selbstverwaltung hätten, insbesondere ihre Angelegenheiten in Satzungen zu regeln. Die zuständigen Fachbereichsräte hätten die erforderlichen Prüfungsordnungen zu erlassen. Mangels einer rechtswirksamen, die Zulassungsvoraussetzungen regelnden Prüfungsordnung könne sich die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht auf die von ihr in ihren ablehnenden Bescheiden geltend gemachten Zulassungsbeschränkungen berufen. Sowohl die Prüfungsordnung Master of Science in Management vom 2. Juli 2008, als auch die geänderte Fassung vom 17. September 2009, habe erst vorläufigen Charakter und sei noch nicht genehmigt. Auch sei dieser Studiengang noch nicht akkreditiert. Es fehle danach an der rechtswirksamen Grundlage für die Nichtzulassungsentscheidung.
Eine Versagung des Zugangs zu dem streitgegenständlichen Studiengang lasse sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften herleiten. Der Antragsteller sei im Besitz der grundsätzlich den Hochschulzugang gestattenden Voraussetzungen und andere, seinen Zugang zwingend verhindernde Zugangshindernisse seien nicht ersichtlich. Diese könnten insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Bachelor-Abschluss ein erster qualifizierender Abschluss sei, während der Masterstudiengang ein höheres Qualifizierungsniveau erfordere. Die einschlägigen Vorschriften normierten keine detaillierten Qualitätsanforderungen, sondern öffneten den Hochschulen die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Damit sei den Hochschulen mit der Bologna-Reform die Möglichkeit eröffnet, das Ausbildungssystem neu und weitgehend autonom zu gestalten. Mangels einer rechtsgültigen Regelung habe die Antragsgegnerin diesen Gestaltungsauftrag noch nicht umgesetzt und dürfe dem Antragsteller den Zugang zum begehrten Studiengang aus Eignungsgesichtspunkten nicht verwehren. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der von ihm erzielten Endnote 2,8 seines an der Fachhochschule Frankfurt am Main erzielten Bachelor-Grades wegen fehlender studiengangspezifischer Eignung und Vorqualifikation das Niveau des Studienganges und die Reputation des Masterabschlusses ernsthaft gefährden könne. Wenngleich es im Interesse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, VG Frankfurt
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Dokument-Nr. 9386
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