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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester 2013 endgültig in den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fachsemester einzuschreiben. Zuvor hatte die Kammer die Universität in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Klägerin bereits vorläufig vom Sommersemester 2013 an zum Masterstudium zuzulassen (Beschluss vom 07.05.2013, Az. 1 C 8/13). Diese Entscheidung ist vom Nieders. Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Beschluss vom 03.07.2013, Az. 2 ME 228/13).
Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Universität abgelehnt, die Klägerin für den Masterstudiengang zu immatrikulieren und sich insoweit darauf berufen, die im Bachelorstudium erzielten Leistungen genügten nicht den in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang an der Universität Osnabrück (ZZO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat diese Zugangsregelung in Bezug auf ein lehramtsbezogenes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 17520
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