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Ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur besteht nur für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5) abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder, der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier nicht an, sondern legten demgegenüber dar, dass es nach den einschlägigen Vorschriften darauf ankomme, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 17163
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