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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2012
1 A 182/12 -

Studentenwerksbeiträge für Studierende in Lingen gerechtfertigt

Verwaltungsgericht Osnabrück lehnt Klage eines Studenten gegen Erhebung von Studentenwerksbeiträgen an dem Studentenwerk Osnabrück ab

Bei der Erhebung der Studentenwerksbeiträge darf das Angebot nicht in einem groben Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück.

In dem zugrunde liegenden Fall führte das Studentenwerk Osnabrück für die Studierenden der Hochschule Osnabrück am Standort Lingen zum Wintersemester 2012/2013 Studentenwerksbeiträge ein. Zuvor waren solche Beiträge nicht erhoben worden, weil in Lingen keine Einrichtungen des Studentenwerks existierten. Das Studentenwerk hat dort jedoch in der ersten Hälfte des Jahres eine Studentenwohnanlage eröffnet und bietet inzwischen vor Ort eine Beratung zur Studienfinanzierung sowie eine psycho-soziale Beratung an. Eine Mensa befindet sich im Bau und soll den Studenten im nächsten Jahr zur Verfügung stehen.

Angebot darf nicht im Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage eines Mitgliedes des "Allgemeinen Studierenden Ausschusses" (AStA) der Hochschule Osnabrück gegen die Erhebung eines Studentenwerksbeitrages abgewiesen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass es nicht erforderlich sei, dass das Studentenwerk sämtliche seiner Dienstleistungen an einem Standort vorhalte, um Beiträge erheben zu dürfen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Angebot am Standort Lingen nicht in einem groben Missverhältnis zur Beitragshöhe stehe. Ein solches Missverhältnis bestehe auf Grund der Wohn- und Beratungsangebote jedoch nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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