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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.01.2012
7 A 2094/11 -

Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Gericht verneint eine aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer

Eine Radwegebenutzungspflicht darf durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn für Radfahrer eine bestehende Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse auf der Fahrbahn der Straße besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine verkehrsbehördliche Anordnung des Landkreises Friesland aufgehoben, mit der für einen neu angelegten gemeinsamen Fuß- und Radweg an der Landesstraße 813 zwischen der Gemeinde Rispel und der Stadt Jever durch Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder (Zeichen 240) eine Benutzungspflicht für Radfahrer verfügt worden war.

Behörde sieht durch Nutzung der Straße von Schwer- und landwirtschaftlichem Verkehr besondere Gefahr für Radfahrer

Nach Auffassung des Klägers sind Radfahrer auf dem betroffenen Straßenabschnitt auch dann nicht besonders durch den Kfz-Verkehr gefährdet, wenn sie die Fahrbahn benutzen. Die Behörde hielt dem entgegen, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt würden und dem Durchgangsverkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite (hier: etwa 6 m) seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich häufig Kraftfahrer nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Besondere Gefährdungslage für Radfahrer im fraglichen Abschnitt nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage bezüglich des genannten Streckenabschnitts stattgegeben. Hierzu hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde dürfe eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige. Diese Voraussetzungen lägen nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, die im Wesentlichen auf den Angaben des beklagten Landkreises beruhten, nicht vor. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung des fraglichen Abschnitts (weniger als 2.000 Fahrzeuge täglich) sei eine besondere Gefährdungslage auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Landkreises Friesland nicht anzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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