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Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und
Die beklagte Stadt Regensburg hat dem entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10594
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