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Die Benutzungspflicht für Radwege kann unter engen Voraussetzungen sogar für Radwege angeordnet werden, die nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entsprechen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Rosenheimerstraße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.
Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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