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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011
11 B 08.1892 -

Bayerischer VGH: Radweg­benutzungs­pflicht kann auch bei zu schmalen Radwegen bestehen

Auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßen­verkehrsordnung rechtfertigen Radewegbenutzungspflicht

Die Benutzungspflicht für Radwege kann unter engen Voraussetzungen sogar für Radwege angeordnet werden, die nicht den Mindest­anforderungen der Verwaltungs­vorschrift zur Straßen­verkehrsordnung entsprechen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Rosenheimerstraße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.

Benutzung des vorhandenen, eigentlich zu schmalen Radwegs zumutbar

Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliege und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar und sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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