wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011
11 B 08.1892 -

Bayerischer VGH: Radweg­benutzungs­pflicht kann auch bei zu schmalen Radwegen bestehen

Auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßen­verkehrsordnung rechtfertigen Radewegbenutzungspflicht

Die Benutzungspflicht für Radwege kann unter engen Voraussetzungen sogar für Radwege angeordnet werden, die nicht den Mindest­anforderungen der Verwaltungs­vorschrift zur Straßen­verkehrsordnung entsprechen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Rosenheimerstraße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.

Benutzung des vorhandenen, eigentlich zu schmalen Radwegs zumutbar

Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliege und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar und sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerischer-VGH_11-B-081892_Bayerischer-VGH-Radwegbenutzungspflicht-kann-auch-bei-zu-schmalen-Radwegen-bestehen.news11512.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11512 Dokument-Nr. 11512

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.