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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 24.09.2007
1 B 2488/07 -

NPD darf Weser-Ems-Halle nicht für Parteitag nutzen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die NPD begehrte in diesem Verfahren die Verpflichtung der Stadt Oldenburg, ihr Räume in der Weser-Ems-Halle für die Durchführung eines Bundesparteitages zur Verfügung zu stellen. Der Antrag blieb ohne Erfolg, weil die NPD einen entsprechenden Anspruch nicht glaubhaft machen konnte.

Ein Anspruch auf Überlassung der Räume durch die Stadt Oldenburg ergibt sich nach Auffassung der Kammer weder aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung noch aus dem Parteiengesetz. Auf die Niedersächsische Gemeindeordnung könne die NPD ihren Anspruch bereits nicht stützen, weil sie als politische Partei auf Bundesebene nicht zu den Anspruchsberechtigten gehöre. Dem geplanten Bundesparteitag fehle der Bezug zum örtlichen Einzugsbereich.

Die NPD könne ihren Anspruch auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auf das Parteiengesetz stützen. Voraussetzung für den Anspruch der NPD seien entsprechende Mitwirkungs - und Weisungsrechte der Stadt Oldenburg gegenüber der Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH. Die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten seien hier aber nicht gegeben, weil der Stadt Oldenburg die Dispositionsbefugnis über die von der NPD geforderten Räume fehle. Die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH hat von dem Eigenbetrieb, über den die Stadt Oldenburg die Räume der Weser Ems Halle und das zugehörige Freigelände verwaltet, das entsprechende Grundstück mit den Baulichkeiten gepachtet und ihrerseits Verträge mit einer Veranstaltungsservice -GmbH geschlossen. Dieser Veranstaltungsservice- GmbH stehen begrenzte Zugriffsrechte auf einige Räume- u.a. auch auf die für die Parteiveranstaltungen benutzten Festsäle- für das Durchführen eigener Veranstaltungen zu. Soweit die Weser- Ems- Halle Oldenburg GmbH Räumlichkeiten an die Veranstaltungsservice- GmbH verpachtet oder ihr diese für Veranstaltungen überlassen hat, kommt eine Einflussmöglichkeit der Stadt Oldenburg auch als Alleingesellschafterin der GmbH nicht in Betracht. Der Eigenbetrieb der Stadt Oldenburg als Verpächterin habe sich zwar im Pachtvertrag hinsichtlich der nicht überbauten Flächen vorbehalten, diese für Märkte und sonstige Veranstaltungen auf öffentlich rechtlicher Grundlage zu nutzen und zu bewirtschaften. Das Gericht leitete hieraus im Gegenschluss her, dass der Eigenbetrieb der Stadt Oldenburg auf die Nutzung des Hallenkomplexes keinen Einfluss nehmen wolle und auch nicht könne. Eine Verpflichtung der Stadt Oldenburg zur Überlassung der Räume vermochte das Gericht mithin nicht festzustellen. Nicht zu entscheiden hatte die Kammer darüber, ob und inwieweit die NPD Ansprüche gegen die Weser- Ems- Halle Oldenburg GmbH auf Abschluss eines Pachtvertrages hat. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlich zivilrechtlichen Anspruch, der ggf. vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen ist. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, VG Oldenburg

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