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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leistet im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sogenannten
Kommt es während der
Der Kläger verfolgte mit seiner Klage die vollständige
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation nicht. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers während des Führungsdienstes vollumfänglich als
Im letzteren Fall liege lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 24516
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