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Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Dienstplan der Mainzer Berufsfeuerwehr sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17.00 Uhr und von 17:00 bis 7.00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen.
Gegen diese Arbeitszeitregelung klagten die zwei Feuerwehrmänner des zugrunde liegenden Falls mit dem Ziel, während der Arbeitspausen vom
Vor dem Verwaltungsgericht hatten sie zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Stadt Mainz wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klagen jedoch ab. Zwar bestimmten sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13298
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