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Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet einen zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und währenddessen regelmäßig mit einer Alarmierung rechnen muss. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist
Der Kläger verrichte als EvD
Der EvD müsse unabdingbar ständig und sofort verfügbar sein, könne seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen und müsse sich in der Nähe des stets mitzuführenden Dienstfahrzeugs aufhalten. Bei einer Alarmierung müsse er seinen Dienst sofort antreten und den Einsatz übernehmen. Gerade dieser Zeitfaktor und die Sachzwänge des Feuerwehrdienstes beschränkten stark seine Möglichkeiten, sich in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16456
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