wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11.10.2012
5 L 892/12.NW -

VG Neustadt: "Pfalztreffen 2012" der NPD darf stattfinden

Stadt Pirmasens darf NPD "Pfalztreffen 2012" gemäß des Versammlungsgesetzes nicht verbieten

Das von der Stadtverwaltung Pirmasens gegenüber der NPD ausgesprochene Verbot, am kommenden Samstag im Strecktalpark in Pirmasens ein sog. "Pfalztreffen 2012" durchzuführen, ist vorerst nicht vollziehbar. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der NPD-Kreisverband Westpfalz möchte am Samstag, dem 13. Oktober 2012, im Strecktalpark in Pirmasens ein sog. "Pfalztreffen 2012", auch "Kundgebung/Familienfest" genannt, veranstalten. Dabei sollen Redebeiträge und Musikdarbietungen verschiedener sog. Rechtsrock-Gruppen - als "Top-Act" soll die Gruppe "Lunikoffverschwörung" spielen - von einer auf einem LKW aufgebauten Bühne mit Lautsprecherverstärkung dargeboten werden. Grillstände und Infostände sind vorgesehen. Für die Veranstaltung wird Eintritt verlangt. Die Veranstaltung soll von 14.00 bis 20.00 Uhr dauern.

Stadt Pirmasens lehnt Antrag auf Zulassung zur Nutzung des Strecktalparks ab

Die NPD meldete diese Veranstaltung bei der Stadt Pirmasens als Versammlung an. Die Stadt war der Auffassung, es handele sich bei dem "Pfalztreffen 2012" um eine kommerzielle Konzertveranstaltung, auf die die Vorschriften des Versammlungsgesetzes keine Anwendung fänden und lehnte den Antrag auf Zulassung zur Nutzung des Strecktalparks zur Durchführung der Veranstaltung aus ordnungsrechtlichen Gründen ab. Die Stadt ordnete nicht die sofortige Vollziehung des Verbots an, war aber der Meinung, dass die Veranstaltung wegen des ausgesprochenen Verbots nicht durchgeführt werden dürfe.

Geplante Versammlung richtet sich auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und ist somit eine Versammlung gemäß des Versammlungsgesetzes

Dagegen legte die NPD Widerspruch ein und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Die 5. Kammer des Gerichts stellte mit Beschluss vom heutigen Tage fest, dass infolge des Widerspruchs der NPD gegen das Verbot dieses vorerst nicht vollzogen werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei der geplanten Veranstaltung doch um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Auch wenn das "Pfalztreffen 2012" nicht unter einem speziellen politischen Motto stehe, überwiege der auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und auf ideologische Festigung der Anhänger der politischen Richtung der NPD gerichtete Charakter der Veranstaltung. Das ergebe sich aus den geplanten Redebeiträgen mehrerer politisch aktiver Personen sowie daraus, dass für das Treffen mehrere "rechte" Musikgruppen verpflichtet worden seien. Aufgrund dessen sei eine eindeutige politische Absicht, auf die Meinungsbildung einzuwirken, erkennbar.

Stadt Pirmasens darf Auflagen erteilen, aber nicht die Versammlung verbieten

Die Stadt Pirmasens müsse daher die angemeldete Veranstaltung als Versammlung behandeln mit der Folge, dass ein Verbot nur unter engen Voraussetzungen möglich sei, für das bisher nichts ersichtlich sei. Es sei der Stadt Pirmasens aber unbenommen, die Durchführung der Veranstaltung von Auflagen abhängig zu machen, sofern andernfalls nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wäre. Das könne auch bedeuten, dass der NPD ein anderer Ort zur Durchführung der Veranstaltung vorgegeben werde. Nach den Darlegungen der Stadt spreche Vieles dafür, dass der Strecktalpark dafür objektiv ungeeignet sei, und zwar wegen seiner Topographie, der Anlage der Wege, die für den 7,5 t Bühnen-LKW nicht stabil genug sein könnten, und wegen des Mangels an Toiletten. Zudem dürften negative Auswirkungen auf die im Park vorhandenen Kinderspielplätze und die voraussichtlich hohe Lärmbelastung für die anderen Parkbesucher und die umliegende Wohnbebauung berücksichtigt werden. Im Einzelnen sei es aber Aufgabe der Stadt Pirmasens, unverzüglich hinsichtlich der grundsätzlich unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehenden angemeldeten Veranstaltung der NPD in rechtlich angemessener Weise die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_5-L-89212NW_VG-Neustadt-Pfalztreffen-2012-der-NPD-darf-stattfinden~N14348

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14348 Dokument-Nr. 14348

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.