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Auch eine für verfassungsfeindlich angesehene Partei darf sich auf die Grundrechte berufen und demonstrieren. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat ein "offensichtlich rechtswidriges" Versammlungsverbot aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden, mit dem sich der Landesverband Baden-Württemberg der Jungen Nationaldemokraten gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung der Stadt Singen vom 10.10.2007 gewandt hat. Die Kammer hat dem Antrag - mit der Maßgabe, dass es der Stadt vorbehalten bleibt, noch einzelne Auflagen zu verhängen, soweit diese zum Ausschluss von Gefahren notwendig sind - stattgegeben. Dies bedeutet, dass die Kundgebung stattfinden darf.
Das
Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der
Auch soweit die Stadt auf die zwischenzeitliche Anmeldung umfangreicher Gegendemonstrationen verweist und die Befürchtung hegt, unter den Gegendemonstranten befänden sich auch dem linken/autonomen Spektrum zuzuordnende militante Gruppen, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gewalttätiger Schlagabtausch rechter und linker Gruppen zu erwarten sei, der aus polizeilicher Sicht nicht mehr beherrscht werden könne, lässt die Stadt die notwendige Substantiierung, insbesondere durch eine entsprechende konkrete und situationsbezogene polizeiliche Lagebeurteilung, vermissen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, die sich die Verhinderung oder Störung der zuerst angemeldeten
Das
Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann auch erfüllt sein, wenn über den bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der
Abschließend verweist die Kammer auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der in einem Beschluss vom 30.04.2002 in einem ähnlichen Verfahren allgemein ausgeführt hat:
„Insgesamt hat die Stadt mit ihrer Verbotsverfügung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Indes ist sie als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (nicht anders als die Gerichte) an Gesetz und Recht und damit insbesondere an das Grundgesetz gebunden. Dieses hat die Absage an den Nationalsozialismus nicht zuletzt auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines Unrechtsstaates. Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01 - = NJW 2001, 2076, 2077). Diese Garantien können nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Exekutive bestimmten Parteien oder Personen den Schutz der Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG generell vorenthält und diese immer erst durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gesichert werden können.“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 17.10.2007
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Dokument-Nr. 5014
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