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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein in der Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden darf. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass durch die unerlaubte Inanspruchnahme des Gehweges, der grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen ist, das geparkte Fahrzeug unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Pkw. Dieser war am 1. Oktober 2015 in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem
Der Abschleppdienst stellte der Beklagten im Oktober 2015 für den abgebrochenen Abschleppvorgang bzw. die Leerfahrt einen Betrag in Höhe von 120 Euro in Rechnung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 auf, die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 173,75 Euro (Entgelt für das Abschleppunternehmen 120 Euro zuzüglich Verwaltungsgebühr von 51 Euro und Zustellungskosten von 2,75 Euro) zu zahlen.
Nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger im Oktober 2016 Klage und trug zur Begründung vor, dass er bestreite, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten das Abschleppunternehmen beauftragt habe. Im Übrigen habe der Pkw keine Fußgänger behindert.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sogenannten Leerfahrt rechtmäßig sei. Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) sei das
Zwar dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon immer dann zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem
Vorliegend sei die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Funktionsbeeinträchtigung werde nicht durch die Möglichkeit des Ausweichens von Fußgängern auf die Straße ausgeschlossen. Könnten – wie hier – Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den
Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass die Hilfspolizeibeamtin der Beklagten einen Abschleppdienst verständigt habe, so dass die angeforderten Kosten entstanden seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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