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Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ die beklagte Stadt Trier Anfang Oktober 2008 drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem
Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das
Das Verwaltungsgericht Trier wies zunächst darauf hin, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 9644
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