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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.08.2012
5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW -

Drittsendezeiten bei Sat. 1: Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation erfolgreich

VG Neustadt erklärt kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der Landeszentrale für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 (so genannte Drittsendezeiten) stattgegeben.

Gegenstand der Anfechtungsklagen von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Drittsendezeiten war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz - LMK - vom 17. April 2012.

Sachverhalt

In diesem Bescheid erteilte die LMK für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten - erste und zweite Sendezeitschiene - die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG. Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Drittsendezeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sendezeitschiene.

Kläger beantragen Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen

Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH. Ziel ihrer Konkurrentenklagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der LMK zu einer neuen Entscheidung.

Veranstalter der Drittsendezeiten sind von LMK und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich auszuwählen

Das Verwaltungsgericht Neustadt erklärte im Ergebnis den kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der LMK vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten, die in dem hier maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere in dessen § 31, ausdrücklich geregelt sind. Danach ist ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Drittsendezeiten von LMK und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich ausgewählt werden. Für den Fall, dass dies - wie im vorliegenden Fall - nicht gelingt, stellt der Rundfunkstaatsvertrag weitere zwingende Verfahrensanforderungen auf, die nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Klägerinnen nicht eingehalten worden sind. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in verschiedenen Punkten Bedenken gegen die Entscheidung der LMK. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen im Laufe des Monats Oktober vorliegen. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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