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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 (so genannte Drittsendezeiten) stattgegeben.
Gegenstand der Anfechtungsklagen von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Drittsendezeiten war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz - LMK - vom 17. April 2012.
In diesem Bescheid erteilte die LMK für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten - erste und zweite Sendezeitschiene - die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG. Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Drittsendezeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sendezeitschiene.
Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH. Ziel ihrer Konkurrentenklagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der LMK zu einer neuen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Neustadt erklärte im Ergebnis den kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der LMK vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten, die in dem hier maßgeblichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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