kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Entscheidungen im Eilverfahren die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 (so genannte Drittsendezeiten) an die bisherigen Programmanbieter als rechtswidrig erachtet. Das Gericht hat daher die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat.1 und der unterlegenen Mitbewerberin N24 wiederhergestellt. Als Konsequenz dieser Entscheidung entfallen vorläufig – bis zum Abschluss der Klageverfahren – die Drittsendezeiten im Programm von Sat.1.
Durch den zwischen den Ländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrag sind seit mehreren Jahren die Veranstalter von privaten Fernsehprogrammen zur Wahrung der Meinungsvielfalt im Rundfunk verpflichtet, in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einzuräumen, wenn sie einen bestimmten Zuschaueranteil (10 % je Sender bzw. 20 % je Sendergruppe) erreichen. Die Auswahl unter den Bewerbern für diese Drittsendezeiten nimmt die
Nach Durchführung des Auswahl- und Zulassungsverfahrens durch die hierfür zuständigen Gremien der LMK erhielten die in Mainz ansässige Firma "News and Pictures", die bereits seit mehreren Jahren die Fensterprogramme produziert, sowie die Firma DCTP aus Düsseldorf die Zulassung als Veranstalter von Fensterprogrammen für jeweils zwei Sendezeitschienen. Die übrigen Bewerber wurden abgelehnt und die Zulassung von
Sat.1 und der unterlegene Mitbewerber N24 erhoben gegen den Zulassungsbescheid jeweils Klage. Auf ihre Eilanträge stellte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wieder her, soweit sie sich auf die Zulassung der Firma "News and Pictures" bezogen. Auf die Beschwerden von
Das Oberverwaltungsgericht stuft den Zulassungsbescheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von "News and Pictures" ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass ihm die existenzbedrohende Situation für "News and Pictures" bewusst sei. Dies sei aber nicht eine Folge des Eilbeschlusses, sondern die Konsequenz der zuvor getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Produktionsfirma, die sich in ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich auf die weitere Zuteilung von Drittsendezeiten bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Rheinland-Pfalz_2-B-1032314OVG-v-23072014-und-2-B-1032714OVG_Drittsendezeiten-im-Programm-von-SAT1-entfallen-vorlaeufig~N18801
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 18801
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.