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Ein Waffenbesitzer hat 26 Jahre nach Sicherstellung seiner Waffen durch die Polizei keinen Anspruch mehr auf Herausgabe seiner Waffen. Da eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Verwaltungsakten nach deren Abschluss länger als 20 Jahre aufzubewahren, kann ihr auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung der Waffen nicht mehr auffindbar sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1976 im Besitz zahlreicher Schusswaffen. 1985 wurde ihm die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen; die
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er begehrte die Herausgabe einer näher bezeichneten
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der genannten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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