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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22.04.2013
4 L 197/13.NW -

Ladeninhaberin kann Aufstellen einer Multigenerationenbank vor ihrem Geschäft in der Fußgängerzone nicht verhindern

Zugänglichkeit des Ladengeschäfts wird durch aufgestellte Sitzbank nicht behindert

Eine Stadt ist berechtigt, in der Fußgängerzone in der Innenstadt eine Multigenerationenbank vor einem Ladengeschäft zu errichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Fußgängerzone der Stadt Neustadt zuletzt im Bereich der oberen Hauptstraße erneuert. Vor dem Ladengeschäft der Antragstellerin gab es in der Vergangenheit in einer Entfernung von etwa 1,70 m eine Sitzbank, die im Rahmen der Bauarbeiten entfernt wurde. Die Stadt Neustadt möchte nun an nahezu gleicher Stelle eine so genannte Multigenerationenbank anbringen. Diese ist auch für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen geeignet und bietet die Möglichkeit, einen Rollator in der vorgesehenen Aussparung abzustellen.

Ladeninhaberin befürchtet Einschränkungen bei der Zugänglichkeit ihres Geschäfts

Dagegen wandte sich die Mieterin des Ladengeschäfts mit der Begründung, der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Ladengeschäfts werde durch die Bank behindert. Ferner befürchte sie, dass die Sitzbank die Nutzung und Reinigung ihrer Markise vor dem Schaufenster beeinträchtige.

Ladeninhaberin steht kein Abwehranspruch gegen Aufstellung der Multigenerationenbank zu

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass der Antragstellerin gegen die Aufstellung der Multigenerationenbank vor der Schaufensterfront ihres Ladengeschäftes kein Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs zustehe. Dieser umfasse als subjektives Recht zwar den "Kontakt nach außen", also die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel, insbesondere durch an den vorbei fließenden Verkehr gerichtete Werbung. Ein Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten stehe dem Anlieger aber nur zu, wenn die angemessene Nutzung des Grundeigentums nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei hier aber der Fall.

Behinderungen beim Aufstellen von Verkaufstischen vor dem Schaufenster nicht erheblich

Der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Ladengeschäfts der Antragstellerin würden durch die Bank nicht behindert. Auch der "Kontakt nach außen" durch Nutzung der Fußgängerzone als Kommunikationsmittel bleibe gewährleistet. Die Schaufenster des Ladengeschäfts könnten weiterhin von Passanten erreicht werden. Der Umstand, dass die Sitzbank möglicherweise das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen von Verkaufstischen vor ihrem Schaufenster behindere, sei nicht erheblich. Das Aufstellen von Verkaufstischen im öffentlichen Verkehrsraum der Fußgängerzone stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Eine Pflicht der Straßenbaubehörde, den Ausbau seiner öffentlichen Straßen an den Sondernutzungswünschen der Anlieger zu orientieren, bestehe jedoch nicht. Auch soweit die Antragstellerin befürchte, dass die Sitzbank die Nutzung und Reinigung ihrer Markise vor dem Schaufenster beeinträchtige, sei eine abwehrfähige Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht zu erkennen. Zum einen sei eine so weit in den öffentlichen Verkehrsraum reichende Nutzung nicht durch ihr Eigentumsrecht geschützt. Zum anderen sei ihr zuzumuten, ihre Markise oder ihre Reinigungsarbeiten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, wie es ihr ja auch zuvor in Anbetracht der früher dort aufgestellten Sitzbank möglich gewesen sei. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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