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Das Parken in einer Fußgängerzone, um dort Werbeschaukästen zu reinigen und neu zu bestücken, stellt einen für die Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehr dar. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein 55-jähriger Mann, der in der Innenstadt von Jena mehrere Schaukästen betreibt, vom Amtsgericht Jena wegen verbotswidrigen Parkens in einem gesperrten Fußgängerbereich zu einer
Dieser Auffassung ist das Thüringer Oberlandesgericht nicht gefolgt und hat der Rechtsbeschwerde des Mannes stattgegeben und ihn somit freigesprochen. Das Amtsgericht habe den in der
Dem widerspräche es, den Begriff des Lieferverkehrs unter Außerachtlassung von Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungserwägungen so auszulegen, dass Gewerbetreibenden das Befahren der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online
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