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Jedenfalls in innerstädtischen Fußgängerzonen haben Ladengeschäftsinhaber nicht ohne weiteres einen Abwehranspruch gegenüber Weihnachtsmarktbuden vor ihren Geschäften. Dies folgt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz, mit der diese den Antrag einer Wormser Geschäftsfrau, die Stadt Worms zu verpflichten die Weihnachtsmarktbude vor ihrem Ladengeschäft zu entfernen, abgelehnt hat.
Infolge der räumlichen Ausdehnung ihres Weihnachtsmarktes hat die Stadt Worms in diesem Jahr erstmals auch vor dem Ladengeschäft der Antragstellerin in der Fußgängerzone im Abstand von 2,75 m eine 6 m breite Bude für einen Imbissstand aufgebaut.
Mit dem Eilantrag, die Stadt zu verpflichten die Bude zu beseitigen, wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht. Es drohten ihr erhebliche finanzielle Einbußen, weil die Bude den Blick auf ihre Schaufenster verstelle. Hierdurch könnten auch Straftäter auf den Plan gerufen werden. Schließlich dürfe nicht ihr Geschäft beeinträchtigt werden, während ein in der Nähe befindliches großes Kaufhaus keine Buden vor die lange Schaufensterfront gestellt bekomme.
Die Stadt Worms hat geltend gemacht: Sie müsse die Buden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Warenangebots sinnvoll und abwechslungsreich verteilen. Wegen der notwendigen Versorgungsleitungen habe sie den Imbissstand vor das Geschäft der Antragstellerin platzieren müssen. Dieses sei ein Eckgeschäft und die Schaufenster in der anderen Straße - wie auch der Eingang - seien nicht verstellt. Während der Weihnachtsmarktnächte setze sie einen Sicherheitsdienst ein und auch vor dem Schaufenster des Kaufhauses habe sie eine Bude aufgestellt.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der Marktstand verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Als gewerbetreibende Straßenanliegerin habe sie im Rahmen des so genannten Anliegergebrauchs zwar neben dem Anspruch auf Zugang zur Straße in gewissem Maße auch das Recht, die Straße als Kommunikationsmittel zu nutzen, etwa durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr einzuwirken. Es müsse ihr jedoch nicht die optimale, sondern nur eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit gewährleistet werden. Außerdem seien die örtliche Lage des Geschäftslokals und situationsbedingte Vorbelastungen zu berücksichtigen. Danach werde die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Anliegergebrauch verletzt. Ihr Schaufenster hinter dem Marktstand sei nach wie vor zugänglich und könne zu Werbezwecken verwendet werden. Ihr Ladeneingang und ihre Schaufenster in der anderen Straße seien nicht beeinträchtigt. Zudem stehe der Marktstand nur vier Wochen vor ihrem Geschäftslokal. Außerdem seien Weihnachtsmärkte ein typisches Marktgeschehen in Innenstädten und speziell in Fußgängerzonen, sodass die Lage ihres Ladengeschäfts situationsbedingt vorgeprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Worms sie in willkürlicher Weise bei der Platzierung der Buden benachteiligt habe, bestünden nicht. Ihren Sicherheitsbedenken habe die Stadt durch den Einsatz des Sicherheitsdienstes angemessen Rechnung getragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2005
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 1359
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