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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.09.2014
4 K 466/14.NW -

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters

Schutz personenbezogener Daten von Dritten steht Auskunftsanspruch gemäß Informations­freiheits­gesetz entgegen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz IV") keinen Anspruch darauf, vom Jobcenter Kaiserslautern Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter mit der Angabe ihrer Zuständigkeits­bereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu erhalten.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine gemeinsame Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis Kaiserslautern und betreut Bezieher von Arbeitslosengeld II im Landkreis Kaiserslautern. Im Internet veröffentlicht der Beklagte zwei Sammelrufnummern sowie eine E-Mail-Adresse. Zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs bedient er sich nicht der Hilfe eines Servicecenters. Gebühren für Telefonate werden nicht erhoben. Die telefonische Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten stellt der Beklagte dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind. Die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erhalten die Durchwahlen der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter.

Leistungsempfänger verlangt Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm binnen einer Monatsfrist eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle zur Verfügung zu stellen. Grund seines Anschreibens sei, dass er in den ihm zugänglichen Informationsquellen, insbesondere dem Internet, keine Diensttelefonliste gefunden habe oder diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte reagierte auf das Anschreiben des Klägers in der Folgezeit nicht.

Kläger beruft sich auf Informationsfreiheitsgesetz

Daraufhin hat der Kläger im Mai 2014 Klage erhoben und sich darauf berufen, er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe stünden dem nicht entgegen. Insbesondere überwiege kein Interesse der Mitarbeiter des Beklagten sein Interesse am Informationszugang.

VG verneint Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche verschaffe. Zwar habe nach § 1 Abs. 1 IFG "jeder" einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde. Das IFG solle die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen. Der Beklagte sei als Hoheitsträger auch grundsätzlich anspruchsverpflichtet.

Informationsanspruch des Klägers steht Schutz Dritter im Hinblick auf personenbezogene Daten entgegen

Die vom Kläger begehrte Diensttelefonliste des Beklagten sei eine "amtliche Information" im Sinne des IFG. Dem Informationsanspruch des Klägers stehe aber die Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 IFG entgegen. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Informationsinteresse beruht nicht auf Kontrolle staatlichen Handelns sondern auf Befriedigung eines privaten und allgemeinen Informationsinteresses

Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten handele es sich um personenbezogene Daten "Dritter". Die somit vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs gehe zu Lasten des Klägers aus. Nach Ansicht des Gerichts verfolge der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere gehe es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns sondern augenscheinlich um die Befriedigung eines privaten und allgemeinen Informationsinteresses. Diesem sei nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen, zumal der in Braunschweig wohnhafte Kläger keinerlei Leistungen vom Beklagten beziehe und auch ansonsten keinen Bezug zum Jobcenter in Kaiserslautern habe. Demgegenüber habe das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben würden, ein größeres Gewicht. Es sei durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundrechtlich geschützt. Zwar komme den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten wegen des dienstlichen Bezuges kein hoher Schutz zu. Jedoch fehle es dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen.

Telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter ist durch Jobcenter ausreichend gewährleistet

Auch berücksichtige das Gericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut habe. Weder müssten Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bediene sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stelle der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt seien und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhielten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers könne sich dagegen nicht durchsetzen und trete dahinter zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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