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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015
8 A 2429/14 -

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln

Informations­freiheits­gesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch darauf hat, Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln zu erhalten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.

Kläger verlangt Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter des Jobcenters

Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu einer bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.

Ausschließliche Erreichbarkeit über Service-Center soll effektive Organisation der Arbeitsabläufe sicherstellen

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse. Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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