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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, einem Arbeitssuchenden eine Liste mit sämtlichen geschäftlichen Telefondurchwahlen und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord, welche für ihn als Arbeitssuchenden zuständig ist, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord zugänglich zu machen und an seine Geschäftsadresse zuzusenden. Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), das ihm einen entsprechenden Anspruch auf Informationserteilung einräume.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Der Kläger mache die globale
Die gegen den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Ansbach führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur Berlin Nord bereits nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 1 und 2 Nr. 1 IFG handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Aus dieser werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass nur die Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt würden, dem Auskunftsanspruch unterlägen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fielen aber im Rahmen einer globalen
Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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