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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27.05.2014
AN 4 K 13.01194 -

Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtet

Geheim­haltungs­interesse der Angestellten der Agentur für Arbeit überwiegt grundsätzlich das Informations­interesse des Arbeitssuchenden

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, einem Arbeitssuchenden eine Liste mit sämtlichen geschäftlichen Telefondurchwahlen und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord, welche für ihn als Arbeitssuchenden zuständig ist, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord zugänglich zu machen und an seine Geschäftsadresse zuzusenden. Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), das ihm einen entsprechenden Anspruch auf Informationserteilung einräume.

Bundesagentur für Arbeit verneint mit Hinweis auf Fürsorgepflicht für Mitarbeiter Herausgabe der gewünschten Daten

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Der Kläger mache die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG müsse deshalb eine Interessenabwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden. Letztere sei nicht erteilt worden. Es sei die nachvollziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach einer Veröffentlichung der Daten an den Internetpranger gestellt würden, wenn sie ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interesse eines jeden Kunden lägen. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht der Bundesagentur für Arbeit gegenüber ihren Mitarbeitern falle die Interessenabwägung deshalb zu deren Gunsten aus.

Schutzwürdiges Interesse der Mitarbeiter des Bundesagentur für Arbeit überwiegt Informationsinteresse des Arbeitssuchenden

Die gegen den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Ansbach führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur Berlin Nord bereits nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 1 und 2 Nr. 1 IFG handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Aus dieser werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass nur die Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt würden, dem Auskunftsanspruch unterlägen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fielen aber im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet würden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs seien. Selbst wenn man das IFG für anwendbar halten wollte, stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden dürfe, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Vorliegend überwiege das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse derMitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit am Ausschluss des Informationszugangs jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse des Antragstellers grundsätzlich überwiege. Blieben bei der Einzelfallabwägung bereits Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, sei der Informationszugang ausgeschlossen.

Gericht verneint fehlerhafte Abwägungsentscheidung der Behörde

Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, dass das Informationsinteresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit überwiegen würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

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