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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.07.2016
4 K 123/16.NW -

Kein Anspruch auf Beitrags­rück­erstattung bei Kita-Streik

Beitragssatzung darf Ausschluss einer Beitrags­rück­erstattung bei streikbedingter Kitaschließung vorsehen

Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier in einem Kinderhort der Stadt Speyer betreuter Kinder hatten während des letztjährigen Kita- Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei.

Kläger halten Kitabeiträge aufgrund des Streiks für unzulässig

Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren wandten sich die Kläger im Wesentlichen mit der Begründung an das Verwaltungsgericht, dass sie nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden dürften, wenn die Beklagte streikbedingt keine Betreuungsleistung in der Kita anbiete. Deswegen hätten auch andere Kommunen den Beitrag wegen der streikbedingten Schließung von Kitas im Mai 2015 erstattet. Zudem greife die Stadt in die Parität der Tarifparteien zugunsten der Arbeitgeberseite ein, wenn sie einerseits während des Streiks Personalkosten einspare und anderseits die Kita-Beiträge vereinnahme und in den Stadthaushalt abführe.

Kläger hätten Notbetrieb der Kita während des Streiks in Anspruch nehmen können

Dieser Argumentation konnte sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht anschließen. So sei einerseits eine streikbedingte Schließung der Kita nicht festzustellen, da ein Notbetrieb, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können, auch während des Streiks aufrecht erhalten geblieben sei. Andererseits habe die Beklagte auch in ihrer Beitragssatzung regeln dürfen, dass eine Beitragsrückerstattung nicht erfolge, wenn streikbedingt die Kita vorübergehend geschlossen bleibe. So sei der Kita-Beitrag im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen würden. Der Kostenbeitrag decke daher bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten, sodass der Kostenbeitrag auch während einer vorübergehenden streikbedingten Schließung einer Kita ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung eines Kita-Platzes darstelle.

Stadt muss sich nicht an Regelungen anderer Kommunen orientieren

Soweit andere Kommunen sich zu einer (Teil-) Rückerstattung der Kita-Beiträge entschlossen hätten, sei dadurch die Stadt Speyer nicht gebunden. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beitragsregelung in die Parität der Tarifparteien im Arbeitskampf eingegriffen habe, weil weder die Streikfähigkeit der Arbeitnehmerseite beeinträchtigt worden sei noch durch die behauptete Personalkostenersparnis der politische Druck, der durch die streikbedingte Schließung der Kitas auf einen öffentlichen Arbeitgeber wirke, eine wesentliche Minderung erfahre, wenn die Beiträge weiter zu zahlen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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