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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2008
10 B 10715/08.OVG -

Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen zulässig

Ausschluß der Fahreignung

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Amphetamin führt zu besonderen Gefahren, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung so genannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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