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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 03.07.2008
1 B 184/08 -

Drogenverabreichung durch unbekannte Dritte muss substantiiert glaubhaft gemacht werden.

Unter Drogeneinfluss Fahrzeug im Verkehr geführt

Wer behauptet von unbekannten Dritten Drogen eingeflößt bekommen zu haben und deshalb "schuldlos" ein Auto unter Drogeneinfluss im Verkehr geführt zu haben, muss diese Aussage genau belegen können. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.

In einem Verfahren musste sich das Verwaltungsgericht Göttingen mit dem in jüngster Zeit vermehrt aufkommenden Vortrag von Rechtsschutzsuchenden beschäftigen, Ihnen seien von Dritten Drogen verabreicht worden, so dass belastende Verwaltungsakte gegen sie nicht hätten ergehen dürfen.

Fahrerlaubnis wurde entzogen

Im vorliegenden Fall war einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er Amphetamine eingenommen und unter dem Einfluss dieser Droge ein Fahrzeug im Verkehr geführt hatte. Der Antragsteller wandte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein, ihm sei die Droge von "unbekannten Dritten" eingeflösst worden und er habe nicht gewusst, dass er unter Drogeneinfluss fahre. 

Richter: Vortrag unglaubhaft

Der Betroffene drang mit seiner Argumentation beim Gericht nicht durch. Den Vortrag des Fahrzeugführers hielt es für unglaubhaft, weil in keiner Weise nachzuvollziehen sei, wer die illegalen und kostspieligen Drogen, bei welcher Gelegenheit und aus welchem Grund verabreicht haben sollte und weshalb dies unerkannt geblieben sein sollte. Die Entscheidung wurde vom Nds. Oberverwaltungsgericht bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 07.10.2008

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