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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 09.02.2017
3 L 121/17.NW -

Verunreinigte Gräber: Saatkrähen dürfen dennoch vorerst weiter auf Friedhof nisten

Baumrückschnitt stellt "Beschädigung und Zerstörung" der Fortpflanzungs­stätte dar

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Ortsgemeine vorläufig keinen Anspruch auf Erteilung einer natur­schutz­rechtlichen Gestattung hat, um vier Platanen, auf denen während der Brutzeit von März bis Juni eine Saatkrähenkolonie nistet und brütet, auf ihrem Friedhof um 20 % zu kürzen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem nördlich der Ortslage gelegenen Friedhof von Lambsheim, der mit einer Vielzahl von Bäumen überstellt ist, hat sich seit 2009 auf vier hohen Platanen eine Saatkrähenkolonie mit 20 - 25 Brutpaaren angesiedelt und Nistplätze gebaut. In den vergangenen Jahren kam es zunehmend zu Beschwerden von Bürgern über die Saatkrähen auf dem Friedhof. So beklagten Gemeindebürger die Verunreinigung der aus Marmor, Granit oder Sandstein eingefassten Gräber, Wege und Abfalltonnen sowie der Bekleidung bei der Grabpflege durch Vogelkot und ferner die Störung der Trauerfeiern durch die Rufe der Saatkrähen. Von der Verunreinigung sind etwa 39 Gräber betroffen.

Ortgemeinde bittet um Genehmigung zum Abschuss der Saatkrähen

Im April 2012 wandte sich die Ortsgemeine Lambsheim (im Folgenden: Antragstellerin) erstmals an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt (im Folgenden SGD) und bat um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Abschuss der Saatkrähen auf dem Gemeindefriedhof. Nach Erhalt einer negativen Antwort verfolgte die Antragstellerin dieses Begehren nicht weiter.

Ortsgemeinde beantragt Durchführung eines Kronenschnitts der Platanen

Am 24. Oktober 2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung eines Kronenschnitts der Platanen auf ihrem Friedhof um mindestens 20 %. Diesen begründete die Antragstellerin damit, dass die Gräber und Wege im Bereich der Platanen durch die Vögel stark verunreinigt und die Grabsteine zum Teil nachhaltig beschädigt würden. Für die regelmäßige Säuberung der betroffenen Grabstätten bzw. für andere Schutzmaßnahmen entstünden der Gemeinde unzumutbar hohe Kosten. Bei den betroffenen Bäumen bestehe im Übrigen der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz.

Ordnungsgemäße Pflege der Gräber oder Möglichkeit zur Trauer am Grab während Brutzeit nahezu unmöglich

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte die SGD Süd das Begehren der Antragstellerin ab. Daraufhin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte am 1. Februar 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, dass es den Inhabern der Gräber schlechterdings nicht möglich sei, während der Brutzeit die Gräber ordnungsgemäß zu pflegen oder am Grab des Verstorbenen zu trauern, da ein Aufenthalt auch nur von kurzer Dauer dazu führe, dass der Betreffende von Vogelkot getroffen würde. Der Aufenthalt sei in diesem Bereich ohne entsprechenden Schutz durch Regenmantel, Mütze, Regenschirm oder sonstige Planen nicht möglich, da man ansonsten von den sich auf den Bäumen aufhaltenden Saatkrähen vollgekotet werde. Auch Trauerfeiern in diesem Bereich würden gestört, nicht nur durch Kot, sondern auch durch die Rufe der Tiere. Aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Nutzer des Friedhofs könne sie, die Antragstellerin, nicht noch einmal eine weitere Brutzeit hinnehmen. Sie wolle vor dem 15. Februar 2017 den teilweisen Rückschnitt der vier Platanen im Kronenbereich vornehmen.

Kürzen der Bäume bei unzumutbaren und abwehrfähigen Beeinträchtigungen für Friedhofsnutzer grundsätzlich möglich

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihr kurzfristig ein Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kronenschnitt zustehe. Zwar sei die Antragstellerin als Betreiberin des gemeindeeigenen Friedhofs gegenüber den Friedhofsnutzern verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, für die Sicherheit des sich auf dem Friedhof abspielenden Verkehrs zu sorgen und das Friedhofsgelände jederzeit in einem Zustand zu halten, der für die Benutzer keine Gefahren entstehen lasse. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Grabstelle und des Friedhofs gehöre auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens. Nach dem hiesigen Brauchtum sei eine Grabstelle für Angehörige und andere nahestehende Personen ein Ort des Gedenkens an den Verstorbenen. Es sei gesellschaftlich üblich, die Grabstelle zu pflegen und mit Blumenschmuck zu dekorieren. Die Antragstellerin habe daher dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausübung des Totengedenkens möglich sei und nicht durch Beschädigungen von Wildtieren empfindlich gestört werde. In Betracht komme daher auch das Kürzen der Bäume, wenn etwa von darin nistenden Vögeln unzumutbare und abwehrfähige Beeinträchtigungen für die Friedhofsnutzer ausgingen.

Bundesnaturschutzgesetz verbietet Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungsstätten

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbiete jedoch in § 44 Abs. 1 Nr. 3 das Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungsstätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch die Saatkrähe gehöre. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass die Saatkrähe neuerdings nicht mehr gefährdet sei, ändere nichts an deren Einstufung als wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten. Das Rückschneiden der Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin, in deren Baumkronen die Saatkrähen nisteten und brüteten, um 20 % stelle eine "Beschädigung und Zerstörung" der Fortpflanzungsstätte dar.

Gründe für Zulassung einer Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend dargelegt

Die Antragstellerin habe bisher nicht ausreichend dargetan, dass die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) in Betracht komme. Die Friedhofsbesucher würden zwar ohne Zweifel durch die Saatkrähen belästigt, auch könne eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Krähenkot nicht völlig ausgeschlossen werden. Es scheine aber eher unwahrscheinlich, dass Vögel eine konstante direkte Infektionsquelle für den Menschen darstellten. Hinzu komme, dass vorliegend ein entsprechender Kontakt nur saisonal gegeben sei. Die Rufe der Krähen stellten auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung für Menschen dar. Auch wenn das Rufen der Saatkrähen in der Regel als lästig empfunden werde, sei nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintreten könnte. Denn die Friedhofsbesucher hielten sich regelmäßig nicht länger auf dem Friedhof auf.

Baumkürzen voraussichtlich kein wirksames Mittel zur Bekämpfung des "Saatkrähenproblems"

Selbst wenn man annehme, dass hier wegen der Verschmutzung der Grabstellen und Bekleidung von Friedhofsnutzern sowie der Störung der Ausübung des Totengedenkens die öffentliche Sicherheit betroffen sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass allein das Kürzen der vier Platanen als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht komme. Das Gericht halte es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte isolierte Maßnahme des Baumkürzens ein taugliches Mittel darstelle, um das gegenwärtige Saatkrähenproblem auf dem Gemeindefriedhof in den Griff zu bekommen.

Baumkürzung würde Verschmutzungsproblematik innerhalb des Friedhofs aller Wahrscheinlichkeit nach nur verlagert

Auf dem Friedhof der Antragstellerin befänden sich derzeit 102 Laub- und Nadelbäume. In der Wahl der Nestbäume seien Saatkrähen sehr variabel. Sie bevorzugten Randflächen, da diese Bereiche sowohl einen guten Überblick als auch bessere An- und Abflugbedingungen zu den dort errichteten Nestern böten. Im Falle der Entfernung von Nestern wichen Saatkrähen problemlos auf andere Bäume in der näheren Umgebung aus. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Saatkrähen im Falle der Kürzung der vier Platanen auf dem Gemeindefriedhof der Antragstellerin auf die benachbarten Bäume ausweichen würden. Nach den Erfahrungen von Ornithologen bauten Saatkrähen nach einer Nesterentfernung innerhalb weniger Tage neue Nester im Umfeld der entfernten Nester. Hinzu komme, dass Saatkrähen immer wieder versuchten, an ihren ursprünglichen Brutstandort, auf den sie geprägt seien, zurückzukehren und Vergrämungsaktionen durch Nesterentfernung zur Bildung von Splitterkolonien führten. Diese hätten meist auch eine Zunahme der Gesamtzahl der Brutpaare zur Folge. Hier stünden westlich der vier Platanen drei Winterlinden oder nördlich vier weitere Laubbäume der Arten Hainbuche, Robinie und Winterlinde. Auch unter diesen Bäumen befänden sich Gräber, so dass davon auszugehen sei, dass die Verschmutzungsproblematik innerhalb des Friedhofs nur verlagert würde.

Zumutbare Alternativen zur Bekämpfung des Problems vorhanden

Das Verwaltungsgericht hege ferner Bedenken, die Vertreibung einer Saatkrähenkolonie mittels Beschädigung der Fortpflanzungsstätten zuzulassen, ohne in der Regel fachlich fundiert das Vorhandensein eines geeigneten Ersatzstandortes für die Krähen geprüft zu haben. Lasse man dies außer Acht und gehe zugunsten der Antragstellerin auch wegen der besonderen Bedeutung der würdevollen Ausübung des Totengedenkens vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus, sei aber weiter nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu prüfen, ob u.a. zumutbare Alternativen gegeben seien. Nach Auffassung des Gerichts seien alternative Methoden wie die Anbringung von Krähenklappen oder die Reduzierung der Verschmutzung durch Krähenkot durch die temporäre Verwendung von Planen oder Sonnensegel unterhalb der Horstbäume hier nicht von vornherein aussichtslos.

Befall der Bäume mit Massariapilz nicht ausreichend nachgewiesen

Der Antragstellerin stehe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu. Mit ihrer Behauptung, bei den betroffenen Platanen auf dem Gemeindefriedhof bestehe der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz, habe die Antragstellerin bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Platanen tatsächlich von der Massaria-Krankheit befallen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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