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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Ortsgemeine vorläufig keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Gestattung hat, um vier Platanen, auf denen während der Brutzeit von März bis Juni eine Saatkrähenkolonie nistet und brütet, auf ihrem Friedhof um 20 % zu kürzen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem nördlich der Ortslage gelegenen
Im April 2012 wandte sich die Ortsgemeine Lambsheim (im Folgenden: Antragstellerin) erstmals an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt (im Folgenden SGD) und bat um Erteilung einer
Am 24. Oktober 2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung eines Kronenschnitts der Platanen auf ihrem
Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte die SGD Süd das Begehren der Antragstellerin ab. Daraufhin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte am 1. Februar 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, dass es den Inhabern der Gräber schlechterdings nicht möglich sei, während der Brutzeit die Gräber ordnungsgemäß zu pflegen oder am Grab des Verstorbenen zu trauern, da ein Aufenthalt auch nur von kurzer Dauer dazu führe, dass der Betreffende von Vogelkot getroffen würde. Der Aufenthalt sei in diesem Bereich ohne entsprechenden Schutz durch Regenmantel, Mütze, Regenschirm oder sonstige Planen nicht möglich, da man ansonsten von den sich auf den Bäumen aufhaltenden Saatkrähen vollgekotet werde. Auch Trauerfeiern in diesem Bereich würden gestört, nicht nur durch Kot, sondern auch durch die Rufe der Tiere. Aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Nutzer des Friedhofs könne sie, die Antragstellerin, nicht noch einmal eine weitere Brutzeit hinnehmen. Sie wolle vor dem 15. Februar 2017 den teilweisen Rückschnitt der vier Platanen im Kronenbereich vornehmen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihr kurzfristig ein Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kronenschnitt zustehe. Zwar sei die Antragstellerin als Betreiberin des gemeindeeigenen Friedhofs gegenüber den Friedhofsnutzern verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, für die Sicherheit des sich auf dem
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbiete jedoch in § 44 Abs. 1 Nr. 3 das Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungsstätten von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch die Saatkrähe gehöre. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass die Saatkrähe neuerdings nicht mehr gefährdet sei, ändere nichts an deren Einstufung als wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten. Das Rückschneiden der Platanen auf dem
Die Antragstellerin habe bisher nicht ausreichend dargetan, dass die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) in Betracht komme. Die Friedhofsbesucher würden zwar ohne Zweifel durch die Saatkrähen belästigt, auch könne eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Krähenkot nicht völlig ausgeschlossen werden. Es scheine aber eher unwahrscheinlich, dass
Selbst wenn man annehme, dass hier wegen der
Auf dem
Das Verwaltungsgericht hege ferner Bedenken, die Vertreibung einer Saatkrähenkolonie mittels Beschädigung der Fortpflanzungsstätten zuzulassen, ohne in der Regel fachlich fundiert das Vorhandensein eines geeigneten Ersatzstandortes für die Krähen geprüft zu haben. Lasse man dies außer Acht und gehe zugunsten der Antragstellerin auch wegen der besonderen Bedeutung der würdevollen Ausübung des Totengedenkens vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus, sei aber weiter nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu prüfen, ob u.a. zumutbare Alternativen gegeben seien. Nach Auffassung des Gerichts seien alternative Methoden wie die Anbringung von Krähenklappen oder die Reduzierung der
Der Antragstellerin stehe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu. Mit ihrer Behauptung, bei den betroffenen Platanen auf dem Gemeindefriedhof bestehe der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz, habe die Antragstellerin bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Platanen tatsächlich von der Massaria-Krankheit befallen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23847
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