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Das Verwaltungsgericht Stade hat entschieden, dass ein Anwohner durch den Lärm von Saatkrähen einer benachbarten Brutkolonie nicht in einem solchen unzumutbaren Maße beeinträchtigt wird, dass er einen Teil der Saatkrähen durch lärmende Störungsmaßnahmen vertreiben darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Saatkrähen - eine im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der europäischen Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Vogelart - bilden u. a. in der Nachbarschaft zum Wohnhaus des Klägers in Achim-Uesen eine seit Jahren bestehende - mitunter anwachsende - Saatkrähenbrutkolonie.
Der Kläger fühlt sich durch den von den Saatkrähen ausgehenden Lärm während der Brutzeit in den frühen Morgenstunden bis in den Abend hinein in unzumutbarem Maße beeinträchtigt. Weiter weist er auf die von den Saatkrähen ausgehende Verschmutzung der Umgebung hin. Deshalb wollte er vom beklagten Landkreis Verden als der unteren Naturschutzbehörde die Erlaubnis erreichen, einen Teil der Saatkrähen aus der benachbarten Brutkolonie durch lärmende Störungsmaßnahmen vertreiben zu dürfen, damit die Saatkrähen sich überwiegend einen anderen Brutplatz suchen.
Diesem Begehren ist das Verwaltungsgericht Stade nicht gefolgt. Nach Besichtigung der Saatkrähenbrutkolonie vor Ort ist die Kammer nach einer Gesamtabwägung zu der Einschätzung gelangt, dass die vom Kläger vorwiegend geltend gemachten Lärmbelastungen ihn nicht in unzumutbarem Maße beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die klägerischen Interessen nicht überwiegen, weil neben dem gesetzlichen Schutz der Saatkrähen u. a. die Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks zu dem nahen Waldgrundstück, das sich offensichtlich an sich als Brutstandort für Saatkrähen eignet, sowie die überwiegend nur tagsüber bis in die Dämmerung hinein bestehende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stade/ra-online
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