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Einem Autofahrer kann bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt regelmäßig bei einem Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am 16.Oktober 2014 als Führer eines PKW auf der BAB 5 von Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Deshalb wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung dieser Probe ergab, dass der Antragsteller Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) konsumiert hatte. Die im Blut festgestellte Cannabinoidkonzentration (u.a. THC-Wert 1.2 ng/ml; THC zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze) wies auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin.
Nach Kenntniserlangung entzog der Landkreis Germersheim dem Antragsteller Mitte Januar 2015 u.a. die
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass er bei der Autofahrt im Oktober 2014 nicht unter Einfluss von
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung aus, dass nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer
Diese Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum habe der Landkreis Germersheim vorliegend beachtet. Er habe keinen regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen, Cannabiskonsum des Antragstellers angenommen, sondern sei von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen. Ein solcher liege vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also nicht nur einmalig, zu sich genommen habe.
Gegenwärtig stelle sich der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar. Maßgeblich hierfür sei, dass der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei nämlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von
Das könne hier nicht angenommen werden. Die überwiegende obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung gehe davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen sei. Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht an. Demzufolge habe der Antragsteller, bei dem ausweislich der Blutprobe am 16. Oktober 2014 ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum festgestellt worden sei, an diesem Tag unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation seien nicht ersichtlich.
Nicht entscheidungserheblich sei, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nicht durch Verstöße aufgefallen sei. Es sei auch kein Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbunden seien. Deshalb erlaube auch die berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweise, berufsbedingt in besonderer Weise auf den Besitz einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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