wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.06.2010
3 K 939/09.NW -

Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme eines Studiums an einer Dualen Hochschule

Wenn Wehrdienst besondere Härte bedeuten würde

Ein Wehrpflichtiger ist wegen des Besuchs der Dualen Hochschule (hier: Baden-Württemberg) vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der 1986 geborene Kläger vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert und war in dieser Zeit vom Wehrdienst zurückgestellt.

Kläger bekommt praktische Ausbildungsstätte nur zum 01.10.2009 angeboten

Im Juni 2009 hat er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden und teilte dies der Wehrbereichsverwaltung mit. Sein Ausbildungsbetrieb habe ihm wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 01.10.2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermöglicht. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21.04.2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studium benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 01.10.2009 an.

Wehrbereichsverwaltung lehnte Antrag ab

Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 01.11.2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.

Heranziehung bedeute für Kläger aus beruflichen Gründen besondere Härte

Die Richter gaben dem Kläger recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 01.10.2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Einte Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt / ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Neustadt_3-K-93909NW_Zurueckstellung-vom-Wehrdienst-zur-Aufnahme-eines-Studiums-an-einer-Dualen-Hochschule~N10081

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10081 Dokument-Nr. 10081

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.