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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.02.2010
3 K 1414/09.NW -

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs zulässig

Wehrpflichtgesetz schützt auch vor Unterbrechungen von Meisterprüfungslehrgängen

Wehrpflichtige, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung besuchen, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Der 1988 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hat vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis einschließlich 28. Februar 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.

Antrag auf Rückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf Industriemeisterprüfung

Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um an dem von ihm am 7. September 2009 begonnenen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung teilnehmen zu können.

Bedeutet Heranziehung zum Wehrdienst aus beruflichen Gründen besondere Härte, ist Rückstellung möglich

Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt. Mit Erfolg – die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „Geprüfter Industriemeister – Chemie” verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor, denn die Einberufung des Klägers würde seine am 7. September 2009 begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2007 bereits für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Handwerksmeisterprüfung entschieden. Für die Teilnahme an Industriemeisterkursen gelte nichts anderes. Der Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung nämlich auch im Fall des Industriemeisters zu zusätzlichen Befähigungen und Berechtigungen und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt

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