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Hat der Wehrpflichtige die konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann dies der Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klageverfahren.
Der Wehrpflichtige, der sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand, hatte gegen den Einberufungsbescheid geklagt und zur Begründung vorgetragen, sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, den bislang befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, wenn er nicht zum 1. Juli 2006 einberufen werde.
Das Gericht hat der Klage nun stattgegeben. Der Kläger könne seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund entgegensetzen. Auf Grund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen und im Bereich der kaufmännischen Berufe im Besonderen sei der Verlust eines durch den Arbeitgeber bereits zugesagten Arbeitsplatzes als besondere Härte zu qualifizieren. Dem Kläger werde durch die Einberufung die gesicherte Möglichkeit genommen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Dieser Nachteil könne durch eine spätere Heranziehung zum Wehrdienst verhindert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 04.07.2006
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Dokument-Nr. 2634
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