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Der Halter des Kraftfahrzeugs, unter dem anlässlich des Weinfestes in Weyher im Jahre 2012 auf einem Brachgelände ein Brand ausbrach, bei dem zehn Fahrzeuge beschädigt wurden, muss für die Kosten für die Bodensanierung aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Wochenende vom 7.-10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde Weyher ein von der Ortsgemeinde Weyher veranstaltetes Weinfest statt. Der in Hessen wohnhafte Kläger ist Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führt in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:
Brandgefahr
Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in
Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er stellte in Weyher in einem Neubaugebiet südlich der Rhodter Straße sein
Etwa gegen 12.45 am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden. Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem
Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 Euro auf. Nachdem sich die Versicherung des Klägers weigerte, diese Kosten zu übernehmen, forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger im Mai 2013. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage und führte zur Begründung aus, dass er bestreite, dass sein Fahrzeug den
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kostenforderung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei u.a. der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes müsse der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen. Diesem komme die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruhe. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssten wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.
Hiernach sei der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Die Gutachter seien zu dem Schluss gelangt, dass der
Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren in Frage kommenden Störern als Verantwortlichen heranzuziehen, sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem gebe das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Daher habe der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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