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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2008
8 A 10933/08.OVG -

Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

Öltank kippte aufgrund von Materialmängeln um

Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin befüllte im Sommer 2007 zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 €) herangezogen. Wegen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit des Eigentümers forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 €). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen.

Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens und zur Tragung der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur dann, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2008

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